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Pandora-Events

mit Sitz in Merenschwand, AG

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Artikel I. Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen Pandora-Events

besteht mit Sitz in Merenschwand ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

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Artikel II. Artikel 2 – Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung von Kultur im Bereich Musik.
Er veranstaltet Konzerte, Tanzveranstaltungen und kulturelle Anlässe mit Musikbezug. Der Verein engagiert sich hauptsächlich im kulturellen Leben der Region Zürich, Luzern, Innerschweiz und Aargau.

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Artikel III. Artikel 3 – Mittel

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:

  1. Den Mitgliederbeiträgen, welche von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt wurden.

  2. Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen.

  3. Freiwillige Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse etc.)

  4. Zinslose Darlehen

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Artikel 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich per Webformular an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme sowie die entsprechende Mitgliedergruppe endgültig entscheidet.

Die Mitgliedergruppen sind wie folgt definiert:

  1. Leitende Mitglieder sind Mitglieder, welche sich aktiv am Vereinsleben beteiligen und auch ein entsprechendes Wahl- und Stimmrecht innehaben. Durch ihre aktive Mitgliedschaft entfallen Kosten für Vereinsveranstaltungen.

  2. Helfende Mitglieder sind Mitglieder, welche sich am Vereinsleben durch ihre Mithilfe vor, während oder nach Vereinsveranstaltungen beteiligen. Durch ihre helfende Mitgliedschaft sind Reduktionen bei den Kosten für Vereinsveranstaltungen möglich. Helfende Mitglieder haben kein Wahl- oder Stimmrecht.

  3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche sich nicht am Vereinsleben aktiv beteiligen, jedoch die Vereinsziele unterstützen möchten. Dies äussert sich im normallfall durch eine finanzielle Unterstützung. Passive Mitglieder haben kein Wahl- oder Stimmrecht.

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Artikel IV. Artikel 5 – Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, rechtswidrigen Handlungen oder schlechtem Benehmen ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Leitende Mitglieder definitiv über die Einsprache.

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Artikel V. Artikel 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Vereinsversammlung

  2. der Vorstand

  3. die Rechnungsrevisoren

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Artikel 7 – Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

  2. Wahl des Präsidenten des Vorstandes;

  3. Wahl der Rechnungsrevisoren;

  4. Abnahme der Vereinsrechnung;

  5. Déchargeerteilung an den Vorstand;

  6. Festsetzung der von den Mitgliedergruppen zu leistenden Beiträgen;

  7. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;

  8. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Mitgliedergruppen;

  9. Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes;

  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

  11. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.

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Artikel VI. Artikel 8 – Einberufung der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Kalenderjahres.

Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.

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Artikel VII. Artikel 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Leitende Mitglied eine Stimme.
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Leitenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.

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Artikel 10 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und maximal 7 Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

  1. Vorbereitung der Vereinsversammlung;

  2. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;

  3. Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

  4. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;

  5. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;

  6. Verwaltung des Vereinsvermögens;

  7. Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.

Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

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Artikel VIII. Artikel 11 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.

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Artikel IX. Artikel 12 – Die Rechnungsrevisoren

Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.).

Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

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Artikel X. Artikel 13 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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Artikel XI. Artikel 14 – Auflösung und Liquidation

Zur Auflösung des Vereins bedarf es einem einstimmigen Beschluss aller Leitenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.

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Artikel XII. Artikel 15 – Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 01.10.2019 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

©2018 Pandora-Events

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